Demnächst entscheidet die Landesdirektion offenbar per Allgemeinverfügung, dass der Cospudener See bei Leipzig für alle Arten von Motorbooten freigegeben wird. Es sollen höchstens einige Teilgebiete ausgeklammert werden. Die Rechtslage erlaube keine Unterscheidung zwischen Verbrennungs- und Elektromotoren, wird argumentiert.
Die Linksfraktion macht das jetzt im Landtag zum Thema (Anlage). Der Cospudener See soll nur durch Fahrgastschiffe sowie durch Sportboote befahren werden dürfen, die von Wind, Muskelkraft oder Elektroenergie angetrieben werden. Sondergenehmigungen für fossile Antriebstechnik sollen nur in Einzelfällen erteilt werden. Marco Böhme, Leipziger LINKEN-Landtagsabgeordneter sowie Sprecher für Energie, Klimaschutz und Mobilität, erklärt:
„Zehntausende Menschen nutzen den Cossi zur Erholung. Wer dem Verkehrslärm und den Abgasen in der Stadt entfliehen will, soll nicht am See neuen Lärm und neue Abgase vorfinden! Die betroffenen Städte Leipzig und Markkleeberg wenden sich mit guten Gründen dagegen, den Motorbootverkehr freizugeben.
Das Gewässer ist schon jetzt sehr gut ausgelastet. Wenn private Boote mit Verbrennungsmotoren unbegrenzt fahren dürfen, bedeutet das nicht nur eine größere Unfallgefahr. Mensch und Tier werden dann durch Lärm, Abgase und Wellenschlag belastet. Die Hälfte der Wasserfläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Leipziger Auwald, einem wertvollen Vogelschutzgebiet, das vom Aussterben bedrohte Arten wie Kolbenente, Knäkente, Blaukehlchen und Flussregenpfeifer beherbergt. Auch die Fortpflanzungsstätten von Haubentaucher, Reiherente und Blässhuhn könnten durch den Wellenschlag der Boote beschädigt werden.
Die Staatsregierung muss darauf hinwirken, dass die Landesdirektion als obere Wasserbehörde den Sportbootverkehr auf dem See nur innerhalb gesunder Grenzen genehmigt. Fossile Antriebe müssen ausscheiden. Das Wassergesetz erlaubt es der Landesdirektion, im Sinne der betroffenen Kommunen abweichende Regelungen zu treffen und diese Unterscheidung vorzunehmen.“
Hintergrund
§ 17 des Wassergesetzes regelt, wie die Schiffbarkeit eines Gewässers hergestellt wird. Die entsprechende Anlage lässt auf dem Cospudener See bisher undifferenziert „Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebenen und motorangetriebenen Sportbootverkehr“ zu. Absatz 2 legt fest: „Ein Gewässer nach der Anlage 2 Nr. 2 ist schiffbar, sobald die zuständige Wasserbehörde festgestellt hat, dass das Gewässer für die Nutzung fertiggestellt ist; dabei ist anzuordnen, ob und welche Gewässerteile dauerhaft von der Nutzung mit Wasserfahrzeugen ausgeschlossen sind, im Übrigen können von der Anlage 2 Nr. 2 Spalte 4 im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden.“
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